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Rundstempel
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Die
öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der
Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete
Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders
glaubhaft sind.
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Ein
Sachverständiger wird, neben anderen Anforderungen, nur öffentlich
bestellt, wenn er überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische
Erfahrungen und Fähigkeiten besitzt, Gutachten und gutachterliche
Leistungen zu erbringen.
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Selbstverständlich
müssen alle gutachterliche Tätigkeiten unparteilich und unabhängig
durchgeführt werden.
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Deshalb
werden öffentlich bestellte Sachverständigte folgendermaßen
vereidigt: "Sie schwören, dass Sie die Aufgaben eines
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unabhängig,
weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und
die von Ihnen angeforderten Gutachten entsprechend nach bestem Wissen
und Gewissen erstatten werden."
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Nur derart
öffentlich bestellte und vereidigte (öbv) Sachverständige bekommen
eine Bestellungsurkunde, einen Ausweis sowie einen Rundstempel
ausgehändigt.
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Ein
Sachverständiger haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit mit
seinem gesamten Privatvermögen.
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Natürlich
unterliegt ein öbv Sachverständiger der Schweigepflicht
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